Räum- und Streupflicht zur Winterzeit
Nach der in der Gemeinde Kirchdorf a. d. Amper gültigen Verordnung vom 26.11.2003 sind die Anlieger von Straßen in geschlossener Ortslage verpflichtet, zur Winterzeit die Gehbahnen zu räumen und zu streuen. Soweit keine abgegrenzten Gehsteige bestehen, sind die von den Fußgängern benützten Randstreifen der öffentlichen Straßen in sicherem Zustand zu halten. Die Freihaltung sollte an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr vorgenommen werden. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen und Hydranten sind bei der Räumung freizuhalten.
Um die Sicherheit aller Gemeindebürger zu gewährleisten, bitten wir Sie, in den Wintermonaten die Gehwegbereiche für Fußgänger zu sichern und die Fahrbahnen für die Räum- und Streufahrzeuge freizuhalten.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Gemeinde den Winterdienst für Stichstraßen nicht mehr vornehmen kann, wenn die Zufahrt durch parkende Fahrzeuge behindert wird.