Sterbefall

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.

Für die Beurkundung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich der Tod eingetreten ist.

Soweit der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim eintritt, ist er von den Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsinstitut spätestens am dritten Tag an dem auf den Todestag folgenden Werktag dem Standesamt anzuzeigen.

In der Regel kümmert sich der beauftragte Bestatter um die Abwicklung der Sterbefallanzeige. Der Bestatter reicht die benötigten Unterlagen beim Standesamt ein und erhält die Sterbeurkunden.
Er übernimmt auch die Überführung des/der Verstorbenen zum Friedhof, die Terminabstimmung und die Benachrichtigung des zuständigen Geistlichen für die Trauerfeier.

Benötigte Unterlagen (werden in der Regel vom Bestatter vorgelegt):

  • Ärztliche Todesbescheinigung
  • Personalausweis des/der Verstorbenen
  • bei Ledigen: die Geburtsurkunde
  • bei Verheirateten: die Eheurkunde
  • bei Verwitweten: die Eheurkunde und die Sterbeurkunde des bereits verstorbenen Ehegatten
  • bei Geschiedenen: die Eheurkunde und das Scheidungsurteil.

Alle Urkunden und ggf. die Übersetzungen sind im Original vorzulegen.

Gebühren

  • je Sterbeurkunde: 12,00 €
  • für Krankenkasse und Rentenzwecke: Je 1 gebührenfreie Urkunde

Das Standesamt benachrichtigt bei Beurkundung eines Sterbefalles das Nachlassgericht, das Finanzamt, die Wohnortgemeinde und das Geburtsstandesamt.

Organisationseinheiten