Wildschäden

Als "Wildschaden" wird der durch Wild verursachte Schaden an landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bezeichnet.

Der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden erlischt, wenn der Schadensfall nicht binnen einer Woche nach Kenntnisnahme angemeldet wird.

Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der Gemeinde angemeldet wird.

Bei der Anmeldung sind die betroffenen Flurnummern und der Ersatzpflichtige anzugeben.

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